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des Vereins"City-Management
Rosenheim e.V." § 1 Name und Sitz 1.1 Der Verein führt den
Namen "City-Management Rosenheim e.V." 1.2 Der Verein hat seinen
Sitz in Rosenheim § 2 2.1 Der Verein soll in
das Vereinsregister eingetragen werden Er erhält dann den Zusatz
"e.V." § 3 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. § 4 Vereinszweck 4.1 Zweck
des Vereins ist es, die Entwicklung der Innenstadt der Stadt Rosenheim
als Wohn-, Arbeits-, Ausflugs- und Einkaufsort zur
Sicherung ihrer oberzentralen Funktion zu fördern und die Attraktivität und
Lebensqualität zu stärken. Der Verein strebt die konstruktive, freiwillige
Zusammenarbeit aller am Wohle der Stadt Rosenheim interessierten Kräfte an. 4.2 Zur Erreichung seiner
Ziele stellt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben:
4.3 Ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht
beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
Verwendung finden. 4.4 Alle Inhaber von
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. § 5 Mitgliedschaft 5.1 Mitglieder des
Vereins können sein a) natürliche Personen b) juristische Personen
des privaten und des öffentlichen Rechts c) sonstige
Gesellschaften, Vereinigungen und Verbände 5.2 Alle Mitglieder sind
gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt
werden 5.3 Jedes Mitglied hat
das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins
mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung
teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben. 5.4 Über den Antrag auf
Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Annahme oder Ablehnung eines
Antrages ist dem Antragsteller bekanntzugeben. Die
Mitgliedschaft beginnt mit Eingang des Aufnahmeantrages. 5.5 Neben den
ordentlichen Mitgliedern hat der Verein auch fördernde Mitglieder. Dies
können Personen gemäß § 5.1 sein. Sie haben das Teilnahmerecht an der
Mitgliederversammlung, jedoch kein Stimmrecht. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft 6.1 Die Mitgliedschaft
erlischt durch Tod, Liquidation der Firma oder Auflösung der sonstigen
Vereinigung. 6.2 Der freiwillige
Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum
Schluß eines Kalenderjahres zulässig unter
Einhaltung einer Frist von 3 Monaten. 6.3 Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand
ausgesprochen werden, wenn es gegen die Satzung, die daraus sich ergebenden
Pflichten oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Über einen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. 6.4 Das ausscheidende
Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil aus dem Vereinsvermögen. § 7 Mitgliedsbeiträge 7.1 Ordentliche
Mitglieder und Fördermitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und
Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt und in einer
Beitragsordnung festgelegt wird. In der Beitragsordnung sind die Ermittlung der Höhe der Beiträge,
die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten zu regeln. 7.2 Bei Abstimmungen über
die Höhe der Beiträge fördernder Mitglieder sind diese stimmberechtigt. 7.3 Der Vorstand
ist berechtigt, Sondervereinbarungen für Werbe- und Interessengemeinschaften,
deren Mitglieder
und Körperschaften des Öffentlichen Rechts im Hinblick auf die
Beitragssatzung zu treffen. § 8 Vereinsorgane Organe des Vereins sind: a) Mitgliederversammlung b) Vorstand c) Beirat d) Arbeitskreise § 9 Mitgliederversammlung 9.1 Die
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Wahl des Vorstandes b) Entlastung des
Vorstandes c) Entgegennahme
und Genehmigung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses d) Genehmigung des
Haushaltsplanes e) Wahl von 2
Rechnungsprüfern f) Festsetzung des
Beitrages und der Beitragsordnung g) Beschlußfassung
über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins h) sonstige
Angelegenheiten, die nach dieser Satzung oder dem Gesetz der
Mitgliederversammlung vorgelegt werden müssen, oder die der Vorstand der
Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt. 9.2 Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Geschäftsjahr
unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen einberufen. Die Frist
beginnt einen Tag nach Absendung der Einladung an die dem Verein bekannte
Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen sind auf schriftlichen Antrag von
einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung ergeht schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung. 9.3 Die
Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung. 9.4 Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine
Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden, gültig abstimmenden
Mitglieder erforderlich. 9.5 Über die
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese hat unter
anderem zu enthalten: a) Ort und Zeit der
Versammlung b) die Person des
Versammlungsleiters c) Anzahl der anwesenden
und vertretenen Mitglieder d) die Tagesordnung e) die Beschlüsse mit den
Abstimmungsergebnissen Das Protokoll ist vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. § 10 Vorstand 10.1 Der Vorstand besteht
aus einer ungeraden Zahl Mitglieder, mindestens: a) dem ersten
Vorsitzenden, b) dem zweiten
Vorsitzenden als dessen Stellvertreter, c) dem Kassierer. Der 1. oder 2.
Vorsitzende vertritt gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die
Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zu Neuwahl im Amt. Die
Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. 10.2 Der Vorstand ist für
alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht nach der Satzung
der Mitgliederversammlung oder dem Beirat zugewiesen sind. Der Vorstand hat
vor allem folgende Aufgaben: a) Aufstellung des
Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr b) Vorbereitung und
Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung c) Ausführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung d) Durchführung der
Geschäfte der laufenden Verwaltung e) Erstellung des
Jahresabschlusses und eines Tätigkeitsberichtes 10.3 Der Vorstand faßt seine Beschlüsse grundsätzlich in
Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, oder bei seiner Verhinderung
durch seinen Stellvertreter, mit einer Frist von 10 Tagen schriftlich oder
mündlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens 3
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse des Vorstands müssen schriftlich festgehalten
werden. 10.4 Der Vorstand kann
mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine/n Geschäftsführer/in bestellen.
Die Personalentscheidung trifft der Vorstand. Der Vorstand kann weitere
Mitarbeiter zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte auf Vorschlag des
Geschäftsführers einstellen, soweit der Geschäftsführer nicht selbst zu
solchen Einstellungen und Entlassungen berechtigt ist. § 11 Beirat 11.1 Zur Mitgliedschaft
im Beirat lädt der Vorstand Verantwortungsträger aus Wirtschaft, Politik,
Verwaltung und gesellschaftlich relevanten Gruppen und Institutionen ein.
Nähere Einzelheiten kann der Vorstand in einer entsprechenden
Geschäftsordnung regeln. 11.2 Der Beirat
unterstützt die Tätigkeit des Vereins nach innen und
außen. Seine Aufgabe nimmt er insbesondere wahr durch: a)Beratung des vom
Vorstand aufgestellten und offengelegten
Jahresplans (einschließlich der
Finanzplanung) b) auf Antrag des
Vorstands Abgabe von Empfehlungen in Angelegenheiten von besonderer
Bedeutung. 11.3 Der Beirat berät in
Sitzungen, die vom Vorstand turnusgemäß einmal jährlich oder bei wichtigen
Angelegenheiten einberufen werden. § 12 Arbeitskreise Der Vorstand kann zur
Verfolgung der Vereinsziele oder zur Erfüllung besonderer Aufgaben projektbezogene Arbeitskreise einrichten, an denen auch
Personen oder Institutionen mitwirken können, die nicht Vereinsmitglied sind.
Dem Arbeitskreis hat ein Mitglied des Vorstands oder des Beirats anzugehören,
das als Sprecher des Arbeitskreises fungiert. Die Arbeitskreise
unterstehen dem Vorstand und fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstands. § 13 Rechnungsprüfung 13.1 Rechnungsprüfer
werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Sie haben nach freiem Ermessen, spätestens jedoch in der Zeit zwischen Einberufung der
ordentlichen Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstands
beschließt und dem Versammlungstermin das Rechnungswesen des Vereins zu
prüfen und den Mitgliedern in der Versammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung
zu berichten. 13.2 Der Vorstand ist
verpflichtet, den Rechnungsprüfern alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen
zur Einsichtnahme vorzulegen. § 14 Auflösung des Vereins 14.1 Die Auflösung des
Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in der Satzung
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die
Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der erste Vorsitzende,
der Schriftführer und der
Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlußfassung
der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im übrigen
gelten die Bestimmungen des BGB. 14.2 Sollten zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Stadt Rosenheim mit der Zweckbestimmung zu übergeben, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der in der Satzung festgelegten Ziele verwendet werden muß. Eine Rückübertragung des Vereinsvermögens an die Mitglieder oder die Erstattung von Beiträgen ist ausgeschlossen. |
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