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Satzung

des Vereins"City-Management Rosenheim e.V."

 

§ 1

Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen "City-Management Rosenheim e.V."

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Rosenheim

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§ 2

2.1 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden

Er erhält dann den Zusatz "e.V."

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§ 3

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 4

Vereinszweck

4.1 Zweck des Vereins ist es, die Entwicklung der Innenstadt der Stadt Rosenheim als Wohn-, Arbeits-, Ausflugs- und Einkaufsort zur Sicherung ihrer oberzentralen Funktion zu fördern und die Attraktivität und Lebensqualität zu stärken. Der Verein strebt die konstruktive, freiwillige Zusammenarbeit aller am Wohle der Stadt Rosenheim interessierten Kräfte an.

4.2 Zur Erreichung seiner Ziele stellt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben:

  • Marketing- Konzeption für die Innenstadt, die insbesondere die Förderung der Bekanntheit und des Images der Innenstadt Rosenheim zum Ziel hat
  • Maßnahmen zur Stärkung der wirtschaftlichen Entwicklung in der Innenstadt
  • Aktivitäten zur Verbesserung der Innenstadtgestaltung
  • Verbesserungen des innenstadttypischen Dienstleistungsangebotes, insbesondere in den Bereichen Einzelhandel und Gastronomie, Hotellerie
  • Verbesserungen der Kooperation zwischen Innenstadt- Akteuren und der Stadt Rosenheim
  • Förderung und Durchführung von kulturellen Aktivitäten, Festen und Aktionen in der Innenstadt in Abstimmung mit öffentlichen und privaten Trägern
  • Erstellung und Umsetzung eines Jahresplanes der o.g. Aktionen in der Innenstadt

4.3 Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.

4.4 Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

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§ 5

Mitgliedschaft

5.1 Mitglieder des Vereins können sein

a) natürliche Personen

b) juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts

c) sonstige Gesellschaften, Vereinigungen und Verbände

5.2 Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden

5.3 Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.

5.4 Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Annahme oder Ablehnung eines Antrages ist dem Antragsteller bekanntzugeben. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang des Aufnahmeantrages.

5.5 Neben den ordentlichen Mitgliedern hat der Verein auch fördernde Mitglieder. Dies können Personen gemäß § 5.1 sein. Sie haben das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung, jedoch kein Stimmrecht.

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§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Liquidation der Firma oder Auflösung der sonstigen Vereinigung.

6.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

6.3 Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es gegen die Satzung, die daraus sich ergebenden Pflichten oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über einen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

6.4 Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil aus dem Vereinsvermögen.

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§ 7

Mitgliedsbeiträge

7.1 Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt und in einer Beitragsordnung festgelegt wird. In der Beitragsordnung sind die Ermittlung

der Höhe der Beiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten zu regeln.

7.2 Bei Abstimmungen über die Höhe der Beiträge fördernder Mitglieder sind diese stimmberechtigt.

7.3 Der Vorstand ist berechtigt, Sondervereinbarungen für Werbe- und Interessengemeinschaften,

deren Mitglieder und Körperschaften des Öffentlichen Rechts im Hinblick auf die Beitragssatzung zu treffen.

 

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§ 8

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung

b) Vorstand

c) Beirat

d) Arbeitskreise

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§ 9

Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes

b) Entlastung des Vorstandes

c) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses

d) Genehmigung des Haushaltsplanes

e) Wahl von 2 Rechnungsprüfern

f) Festsetzung des Beitrages und der Beitragsordnung

g) Beschlußfassung über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins

h) sonstige Angelegenheiten, die nach dieser Satzung oder dem Gesetz der Mitgliederversammlung vorgelegt werden müssen, oder die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt.

9.2 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Einladung an die dem Verein bekannte Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen sind auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung ergeht schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

9.3 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

9.4 Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.

9.5 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese hat unter anderem zu enthalten:

a) Ort und Zeit der Versammlung

b) die Person des Versammlungsleiters

c) Anzahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder

d) die Tagesordnung

e) die Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen

Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu

unterzeichnen.

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§ 10

Vorstand

10.1 Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Zahl Mitglieder, mindestens:

a) dem ersten Vorsitzenden,

b) dem zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter,

c) dem Kassierer.

Der 1. oder 2. Vorsitzende vertritt gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zu Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglie­des ist zulässig.

10.2 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Beirat zugewiesen sind. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr

b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d) Durchführung der Geschäfte der laufenden Verwaltung

e) Erstellung des Jahresabschlusses und eines Tätigkeitsberichtes

10.3 Der Vorstand faßt seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, oder bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, mit einer Frist von 10 Tagen schriftlich oder mündlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen

und mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse des Vorstands müssen schriftlich festgehalten werden.

10.4 Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Die Personalentscheidung trifft der Vorstand. Der Vorstand kann weitere Mitarbeiter zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte auf Vorschlag des Geschäftsführers einstellen, soweit der Geschäftsführer nicht selbst zu solchen Einstellungen und Entlassungen berechtigt ist.

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§ 11

Beirat

11.1 Zur Mitgliedschaft im Beirat lädt der Vorstand Verantwortungsträger aus Wirtschaft, Politik, Verwaltung und gesellschaftlich relevanten Gruppen und Institutionen ein. Nähere Einzelheiten kann der Vorstand in einer entsprechenden Geschäftsordnung regeln.

11.2 Der Beirat unterstützt die Tätigkeit des Vereins nach innen und außen. Seine Aufgabe nimmt er insbesondere wahr durch:

a)Beratung des vom Vorstand aufgestellten und offengelegten Jahresplans

(einschließlich der Finanzplanung)

b) auf Antrag des Vorstands Abgabe von Empfehlungen in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.

11.3 Der Beirat berät in Sitzungen, die vom Vorstand turnusgemäß einmal jährlich oder bei wichtigen Angelegenheiten einberufen werden.

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§ 12

Arbeitskreise

Der Vorstand kann zur Verfolgung der Vereinsziele oder zur Erfüllung besonderer Aufgaben projektbezogene Arbeitskreise einrichten, an denen auch Personen oder Institutionen mitwirken können, die nicht Vereinsmitglied sind. Dem Arbeitskreis hat ein Mitglied des Vorstands oder des Beirats anzugehören, das als Sprecher des Arbeitskreises fungiert.

Die Arbeitskreise unterstehen dem Vorstand und fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstands.

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§ 13

Rechnungsprüfung

13.1 Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie haben nach freiem Ermessen, spätestens jedoch in der Zeit

zwischen Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstands beschließt und dem Versammlungstermin das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und den Mitgliedern in der Versammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.

13.2 Der Vorstand ist verpflichtet, den Rechnungsprüfern alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.

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§ 14

Auflösung des Vereins

14.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der erste Vorsitzende, der

Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.

14.2 Sollten zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Stadt Rosenheim mit der Zweckbestimmung zu übergeben, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der in der Satzung festgelegten Ziele verwendet werden muß. Eine Rückübertragung des Vereinsvermögens an die Mitglieder oder die Erstattung von Beiträgen ist ausgeschlossen.

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