§ 1 Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen „City-Management Rosenheim e.V.“
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Rosenheim
§ 2 Vereinsregister
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen, damit hat er den Zusatz „e.V.“ erhalten
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Vereinszweck
4.1 Zweck des Vereins ist es, die Entwicklung der Stadt Rosenheim als Wohn-, Arbeits-, Ausflugs-, Gastro- und Einkaufsort zur Sicherung ihrer oberzentralen Funktion zu fördern und die Attraktivität und Lebensqualität zu stärken. Der Verein strebt die konstruktive, freiwillige Zusammenarbeit aller am Wohle der Stadt Rosenheim interessierten Kräfte an.
4.2 Der Verein ist nicht im Wesentlichen gewerblich aktiv und fördert keine Einzelinteressen von Mitgliedern. Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke Verwendung finden.
4.3 Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 5 Mitgliedschaft
5.1 Mitglieder des Vereins können sein
a) natürliche Personen
b) juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts
c) sonstige Gesellschaften, Vereinigungen und Verbände
5.2 Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden
5.3 Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
5.4 Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Annahme oder Ablehnung eines Antrages ist dem Antragsteller bekanntzugeben. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang des Aufnahmeantrages.
5.5 Neben den ordentlichen Mitgliedern hat der Verein auch fördernde Mitglieder. Dies können Personen gemäß § 5.1 sein. Sie haben das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung, jedoch kein Stimmrecht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Liquidation der Firma oder Auflösung der sonstigen Vereinigung.
6.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
6.3 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es gegen die Satzung, die daraus sich ergebenden Pflichten oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über einen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
6.4 Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil aus dem Vereinsvermögen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
7.1 Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt und in einer Beitragsordnung festgelegt wird. In der Beitragsordnung sind die Ermittlung der Höhe der Beiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten zu regeln.
7.2 Bei Abstimmungen über die Höhe der Beiträge fördernder Mitglieder sind diese stimmberechtigt.
7.3 Der Vorstand ist berechtigt, Sondervereinbarungen für Werbe- und Interessengemeinschaften, deren Mitglieder und Körperschaften des Öffentlichen Rechts im Hinblick auf die Beitragssatzung zu treffen.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
8.1 Mitgliederversammlung
8.2 Vorstand
8.3 Arbeitskreise
§ 9 Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses
d) Genehmigung des Haushaltsplanes
e) Wahl von 2 Rechnungsprüfern
f) Festsetzung des Beitrages und der Beitragsordnung
g) Beschlussfassung über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins
h) sonstige Angelegenheiten, die nach dieser Satzung oder dem Gesetz der Mitgliederversammlung vorgelegt werden müssen, oder die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt.
9.2 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Einladung an die dem Verein bekannte Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen sind auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung ergeht schriftlich oder per unsignierter Mail unter Angabe der Tagesordnung.
9.3 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
9.4 Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
9.5 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese hat unter anderem zu enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung
b) die Person des Versammlungsleiters
c) Anzahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder
d) die Tagesordnung
e) die Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 Vorstand
10.1 Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Zahl Mitglieder, mindestens:
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter,
c) dem Kassier.
Der 1. oder 2. Vorsitzende vertritt gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
10.2 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Durchführung der Geschäfte der laufenden Verwaltung
e) Erstellung des Jahresabschlusses und eines Tätigkeitsberichtes
10.3 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, oder bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, mit einer Frist von 10 Tagen schriftlich oder per unsignierter Mail einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse des Vorstands müssen schriftlich festgehalten werden.
10.4 Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Die Personalentscheidung trifft der Vorstand. Der Vorstand kann weitere Mitarbeiter zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte auf Vorschlag des Geschäftsführers einstellen, soweit der Geschäftsführer nicht selbst zu solchen Einstellungen und Entlassungen berechtigt ist.
§ 11 Arbeitskreis
11.1 Der Vorstand kann zur Verfolgung der Vereinsziele oder zur Erfüllung besonderer Aufgaben projektbezogene Arbeitskreise einrichten, an denen Vereinsmitglieder mitwirken.
11.2 Der Arbeitskreis berät in Sitzungen, die vom Vorstand einberufen werden.
§ 12 Rechnungsprüfung
12.1 Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie haben nach freiem Ermessen, spätestens jedoch in der Zeit zwischen Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstands beschließt und dem Versammlungstermin das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und den Mitgliedern in der Versammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.
12.2 Der Vorstand ist verpflichtet, den Rechnungsprüfern alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.
§ 13 Wahlen
13.1 In der Mitgliederversammlung wird offen durch Handzeichen oder Stimmkarte abgestimmt, wenn nicht die Mehrheit der Mitgliederversammlung beschließt, dass geheim abzustimmen ist.
13.2 Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Die Mehrheit der Mitgliederversammlung kann beschließen, dass sämtliche Vorstandsmitglieder offen oder geheim mit einer Stimme gewählt werden (en bloc) oder bei geheimer Wahl auf einem Stimmzettel zusammengefasst werden (zusammengefasste Wahl).
13.3 Bei allen Wahlen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden, der jedoch selbst Mitglied des Vereins sein muss. Ein Mitglied kann jeweils nur ein weiteres Mitglied vertreten, es sein denn das Mitglied ist gleichzeitig der gesetzliche oder bestimmte Vertreter eines Mitgliedes, das eine juristische Person ist (Geschäftsführer, Vorstand oder dergleichen).
13.4 Die Mitglieder verfügen je Mandat über eine Stimme.
13.5 Jedes Vorstandsmitglied und der Geschäftsführer des Vereins haben ein Stimmrecht.
§ 14 Auflösung des Vereins
14.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.
14.2 Sollten zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Stadt Rosenheim mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der in der Satzung festgelegten Ziele verwendet werden muss. Eine Rückübertragung des Vereinsvermögens an die Mitglieder oder die Erstattung von Beiträgen ist ausgeschlossen.
Satzung 04/2022